Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
- Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge und Mietangebote der Firma HL Sound & Light (im Folgenden „Vermieter“ genannt) und gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für zukünftige Verträge mit dem Vermieter. Vertragspartner des Vermieters, ob Verbraucher oder Unternehmer, wird im Folgenden als „Mieter“ bezeichnet.
- Für die Geschäftsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, der Vermieter hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Unter Verbraucher im Sinne dieser AGB wird jede natürliche Person verstanden, die Verträge zu privaten Zwecken abschließt, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen.
- Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die ein Rechtsgeschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Die Beschreibung der Mietsachen, auf der Website des Vermieters, stellt keine verbindlichen Angebote seitens des Vermieters dar. Vielmehr ist sie als Aufforderung an den Mieter zu verstehen, ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages abzugeben.
- Die vom Vermieter erstellten Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, Pläne und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters an Dritte weitergegeben werden. Verstöße gegen das Urheberrecht können strafrechtliche Konsequenzen haben.
- Die Angebote des Vermieters sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Mieter ein verbindliches Angebot des Vermieters innerhalb der Gültigkeitsfrist unterzeichnet und unverändert an den Vermieter zurücksendet. Alternativ kommt ein Vertrag auch durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Beginn der Serviceleistungen oder Überlassung des Mietgegenstandes zustande.
- Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach Absendung des Angebots durch den Mieter und endet am fünften Tag nach Absendung.
- Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter relevante Daten speichern darf. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
- Der Vertragsgegenstand umfasst die in der Auftragsbestätigung oder im Mietvertrag genannten Einzelgeräte und Anlagen, die zur Miete oder zum Verkauf/Verbrauch angeboten werden, sowie Beauftragungen für technische Arbeiten und/oder andere Serviceleistungen.
- Der Vermieter ist berechtigt, die in der Auftragsbestätigung oder im Mietvertrag genannten Geräte durch funktionsgleiche Alternativen zu ersetzen.
- Die Auftragserteilung des Mieters stellt ein bindendes Angebot dar. Der Vermieter ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich anzunehmen oder abzulehnen. Nimmt der Vermieter das Angebot des Mieters innerhalb der genannten Frist nicht schriftlich an, so gilt das Angebot als abgelehnt. Der Mieter ist in diesem Fall nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden.
§ 3 Kündigung / Stornierung durch den Kunden
Datenschutz
- Der Mieter ist berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen (Stornierung), jedoch unter Einhaltung der folgenden Bedingungen. Die Kündigung ist nur in schriftlicher Form gültig.
- Im Falle einer Stornierung durch den Mieter wird ein Schadensersatz vereinbart, der der gesamten Vergütung entspricht. Wenn der Mieter jedoch frühzeitig storniert, reduziert sich der Schadensersatz wie folgt:
- Stornierung bis 60 Tage vor dem Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 30 % der Gesamtvergütung.
- Stornierung bis 30 Tage vor dem Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 50 % der Gesamtvergütung.
- Stornierung bis 15 Tage vor dem Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 80 % der Gesamtvergütung.
- Stornierung bis 5 Tage vor dem Auftragsbeginn oder vertraglichem Mietbeginn: 90 % der Gesamtvergütung.
- Für Leistungen, die HL Sound & Light bei Dritten für das Projekt gebucht hat, besteht grundsätzlich kein Stornierungsrecht. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für diese Leistungen in vollem Umfang zu bezahlen.
- Die Stornierung des Vertrages durch den Mieter muss schriftlich erfolgen und ist erst wirksam, wenn sie dem Vermieter zugegangen ist. Der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung beim Vermieter ist maßgeblich für die Fristen und die Höhe des Schadensersatzes.
- Der Vermieter hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtern, der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig verwendet, sich mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug befindet oder höhere Gewalt die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn der Mieter mit der vereinbarten Zahlung in Verzug gerät.
- Eine Abweichung von der vereinbarten Pauschalierung des Schadensersatzes ist zulässig, sofern der betroffene Vertragsteil den Nachweis erbringt, dass der tatsächlich entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die pauschalisierte Schadenssumme.
§ 4 Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses
- Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem die Mietgegenstände dem Mieter zur Verfügung gestellt werden, unabhängig davon, ob der Transport vom Vermieter oder vom Mieter durchgeführt wird. Die Mietzeit endet am Tag, an dem die Mietgegenstände zurückgegeben werden, auch wenn der Transport vom Vermieter durchgeführt wird. Es werden alle Tage, einschließlich des Abhol- und Rückgabetages, als Mietzeit berechnet.
- Die Mietgebühr wird gemäß dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Angebots berechnet. Die Gebühr ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Geräte tatsächlich genutzt wurden oder nicht. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte führt nicht zu einer Reduzierung der Mietgebühr.
§ 5 Überlassung der Mietsache und Gefahrenübergang
- HL Sound & Light stellt den Mietgegenstand (einschließlich Zubehör) für die Dauer der vereinbarten Mietzeit in einem einwandfreien Zustand und geprüften Zustand zur Verfügung und stellt sicher, dass es den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die Abholung und Rückgabe der Mietgegenstände sind nur zu den vereinbarten Zeiten möglich, die entweder während der regulären Geschäftszeiten oder durch individuelle Absprachen festgelegt werden.
- Der Mieter verpflichtet sich, bei Übernahme der Mietgegenstände eine Prüfung auf Vollständigkeit und einwandfreie Funktionsfähigkeit durchzuführen und HL Sound & Light unverzüglich über etwaige Mängel zu informieren. Falls der Mieter versäumt, eine Untersuchung und/oder Anzeige eines Mangels vorzunehmen, gilt der Zustand der überlassenen Gegenstände als mangelfrei und akzeptiert, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Sollte später ein solcher Mangel auftreten, muss der Mieter HL Sound & Light unverzüglich nach Entdeckung informieren. Unterlässt er dies, gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Bezug auf den Mangel als mangelfrei und akzeptiert. Reklamationen bei Rückgabe können nicht akzeptiert werden. Falls der Mieter die Anzeige von Mängeln versäumt, hat er trotz etwaiger weiterer Ansprüche von HL Sound & Light nicht das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, das bestehende Vertragsverhältnis zu kündigen oder Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder ungerechtfertigter Bereicherung zu erheben.
- Falls ein Mangel gemäß Absatz 2 bei Übernahme der Mietgegenstände angezeigt wird, hat HL Sound & Light das Recht, nach eigenem Ermessen entweder einen Austausch, eine Nachlieferung oder eine Reparatur durchzuführen. Sollte HL Sound & Light nicht in der Lage sein, die Mängel rechtzeitig zu beheben oder die Gegenstände zu vervollständigen, kann der Mieter eine angemessene Minderung des Mietpreises für die mangelhaften oder fehlenden Gegenstände verlangen. Wenn mehrere Gegenstände vermietet wurden, kann der Vertrag nur gekündigt werden, wenn ein Mangel eines Teils die vertraglich vorausgesetzte Funktionalität der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt und die Mietgegenstände im Zusammenhang vermietet wurden. Falls der Mieter durch eigenes Verschulden oder Fahrlässigkeit den Mangel an den Mietgegenständen verursacht hat, entfällt das Kündigungsrecht und die Gewährleistungspflicht seitens HL Sound & Light.
- Wenn der Mieter Geräte anmietet, die laut Empfehlung von HL Sound & Light aufgrund ihrer technischen Komplexität oder Schwierigkeit in der Handhabung zusätzliches Fachpersonal erfordern, übernimmt der Mieter das volle Risiko für jegliche Funktionsstörungen und Ausfälle. In diesem Fall ist HL Sound & Light von jeglicher Haftung für Funktionsstörungen ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass die Mängel nicht auf unsachgemäße Handhabung oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind.
- Der Mieter hat keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter, einschließlich Schadensersatz-Ansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) oder Mängel, die während der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen. Es ist jedoch erforderlich, dass der Mieter den Vermieter unverzüglich benachrichtigt, wenn ein Mangel auftritt oder Vorkehrungen zum Schutz des Mietgegenstands vor unvorhergesehenen Gefahren erforderlich sind (§ 536c BGB).
- Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass alle notwendigen Genehmigungen (öffentliche – rechtliche, Gema-, TÜV-, Brandschutz- oder andere Genehmigungen) für den Einsatz der gemieteten Gegenstände auf eigene Kosten fristgerecht eingeholt werden. Wenn HL Sound & Light den Aufbau oder die Betreuung der Gegenstände übernimmt, muss der Mieter die notwendigen Genehmigungen auf Anfrage vor Beginn der Arbeiten nachweisen. HL Sound & Light übernimmt keine Gewähr für die Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Einsatzes der Mietgegenstände.
- Zur Abholung bzw. Übergabe der Mietgegenstände ist der Mieter verpflichtet einen gültigen Personalausweis vorzulegen. Der Vermieter behält sich das Recht vor eine Kopie des Ausweises anzufertigen, die für die Dauer des Mietzeitraums aufbewahrt wird. Der Vermieter verpflichtet sich, sämtliche persönlichen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu behandeln und die Kopie des Personalausweises nach Beendigung des Mietzeitraums sicher zu vernichten.
§ 6 Gebrauch der Mietsache / Gebrauchsüberlassung an Dritte
- Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfältig und zweckmäßig zu behandeln und alle damit verbundenen Obliegenheiten zu beachten, die mit dem Besitz, Gebrauch und Erhalt der Mietsache einhergehen. Der Mieter hat die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter bestätigt außerdem, dass er oder ein von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache vertraut ist. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Vorschriften für Veranstaltungen eingehalten werden, wie z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung, etc.
- Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, obliegt es ihm, alle notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen der Mietsache auf eigene Kosten fachgerecht durchzuführen.
- Der Mieter ist verantwortlich für eine ausreichende Stromversorgung während des Einsatzes der Mietsache. Eventuelle Schäden aufgrund von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn der Vermieter eine Stromverteilung bereitstellt. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Stromversorgung den erforderlichen Anforderungen entspricht und die Mietsache ordnungsgemäß betrieben werden kann.
- Das Eigentum an den vermieteten Geräten verbleibt beim Vermieter. Der Mieter hat die Pflicht, die Mietgegenstände vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Eine Untervermietung der Geräte ist nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte ausschließlich an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden und sie in seinem unmittelbaren Besitz zu halten.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgeräte angemessen zu schützen und sicherzustellen, dass sie ausreichend vor jeglichen Witterungsverhältnissen (z. B. Niederschlag, Feuchtigkeit, direkte Sonneneinstrahlung) geschützt sind, sowohl während des Betriebs als auch bei der Lagerung des Materials. Der Mieter haftet für Schäden, die durch Wettereinflüsse entstehen.
- Es ist dem Mieter untersagt, die Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen an den Mietgegenständen zu entfernen, zu verdecken oder in irgendeiner Weise zu manipulieren. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Mietgegenstände jederzeit zu überprüfen.
- Der Mieter besitzt keinerlei Eigentums- oder Bestimmungsrechte an den Mietgegenständen und ist nicht befugt, diese an Dritte weiterzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der gesamten Mietzeit frei von Belastungen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter zu halten. Sollte es dennoch zu einer Inanspruchnahme von Mietgegenständen durch Dritte kommen (z. B. Pfändung), hat der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten, einschließlich Rechtskosten, um die Ansprüche Dritter abzuwehren, trägt der Mieter komplett.
- Der Mieter muss vor der Verwendung der Mietgeräte im Freien die Zustimmung des Vermieters einholen und diese ausdrücklich genehmigt bekommen.
§ 7 Haftung des Mieters
- Für alle während der Mietzeit an den Mietgeräten und dem Zubehör entstandenen Schäden haftet der Mieter, unabhängig davon, ob der Schaden durch ihn oder Dritte (z. B. Gäste) verursacht wurde. Dies umfasst Schäden durch Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung und weitere Schäden. Auch Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters und die Kaution kann einbehalten werden.
- Im Falle von Beschädigungen am Mietmaterial ist der Mieter verpflichtet, die Reparaturkosten der Geräte sowie alle damit verbundenen Auslagen (z. B. Versandkosten) zu tragen. Bei Verlust oder einem Totalschaden der Geräte ist der Mieter verpflichtet, den Wiederbeschaffungswert der Geräte zu entrichten (Neuwert zzgl. eventuell anfallender Kosten wie Versand, etc.), unabhängig vom Zustand der Mietsache bei Überlassung. Für den Verlust von Kleinteilezubehör und Verschleißteilen (z. B. Kabeln) wird der Neuwert berechnet, selbst wenn diese Teile bereits gebraucht waren.
- Im Falle eines Diebstahls oder Verlusts der Mietsache oder eines Teils davon, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter umgehend darüber zu informieren.
§ 8 Versicherung / Genehmigung / Gesetzliche Bestimmungen
- Der Mieter hat sicherzustellen, dass das mit den Mietgegenständen verbundene Risiko (z. B. Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) angemessen und ausreichend versichert ist.
- Der Mieter ist selbst verantwortlich für die Einholung aller notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen, etc. sowie die Übernahme aller damit verbundenen Kosten.
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass alle relevanten gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Vermieter weist darauf hin, dass gemäß der Versammlungsstättenverordnung der Betreiber einer Veranstaltungsstätte einen qualifizierten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik beauftragen muss. Dieser Verantwortliche wird nicht automatisch vom Vermieter gestellt, auch wenn der Vermieter Servicepersonal bereitstellt.
§ 9 Haftung des Vermieters / Schadensersatz
- Die Haftung des Vermieters für den einwandfreien Zustand der Mietgeräte beschränkt sich auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Mieter die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Handhabung und Benutzung der Geräte.
- Der Vermieter haftet nur für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seinerseits entstehen. Eine Haftung für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, ist ausgeschlossen.
- Für Schäden, die durch eine Überschreitung der zulässigen Lautstärke entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
- Eine Haftung des Vermieters für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben, ist ausgeschlossen. Ebenso übernimmt der Vermieter keine Haftung für die Nichtfunktion der Mietsache, wenn sie mit Fremd-Equipment gekoppelt wird.
- Der Mieter muss auftretende Leistungsstörungen melden und Schäden minimieren. Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich zu melden und dieser muss Gelegenheit zur Mängelbehebung oder Bereitstellung gleichwertiger Mietgeräte bekommen. Ohne unverzügliche Meldung eines Mangels besteht kein Anspruch auf Minderung.
- Die Pflichten und Verpflichtungen des Mieters gemäß Mietvertrag bleiben auch im Falle von Leistungsstörungen bestehen, einschließlich der Zahlung des Mietpreises.
- Sofern der Mieter die Mietsache verändert oder bearbeitet, entfällt die Gewährleistungspflicht des Vermieters für mögliche Mängel an der Mietsache. Sollte der Mieter eine Untersuchung der Mietsache verlangen und dabei kein Mangel festgestellt werden, ist der Mieter verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten des Vermieters zu tragen.
- Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Dies umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
- Im Falle eines Schadensersatzanspruchs des Mieters ist die Höhe des Anspruchs auf den gezahlten Mietpreis begrenzt. Weitere Ansprüche des Mieters, die über den Mietpreis hinausgehen, sind ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten nicht nur gegenüber dem Mieter, sondern auch gegenüber Dritten. Im Falle von Schäden erfolgt die Regulierung ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.
§ 10 Serviceleistung
- Falls der Vertrag Serviceleistungen wie z. B. Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. vorsieht, gelten zusätzlich folgende Vereinbarungen.
- Der Mieter hat sicherzustellen, dass eine reibungslose Durchfahrt und Anlieferung für das jeweilige Transportmittel möglich ist. Darüber hinaus muss er während der Mietdauer ausreichende Parkmöglichkeiten bereitstellen. Alle damit verbundenen Kosten, einschließlich unvorhergesehener Ausgaben seitens des Vermieters, werden vom Mieter getragen.
- Für die ordnungsgemäße Befestigung von hängenden Konstruktionen ist der Mieter verantwortlich und trägt auch die Haftung für eventuelle Schäden, die durch unzureichende Belastbarkeit der Befestigungspunkte entstehen. Diese Haftung gilt auch dann, wenn die Befestigungspunkte dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden.
- Die Installation und Bedienung der Geräte erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und technischen Möglichkeiten sowie den Anweisungen der Veranstaltungsstätte. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten werden nur als ungefähre Angabe gemacht.
- Sofern über die reine Materialüberlassung hinaus Serviceleistungen, wie zum Beispiel Logistikleistungen, Montage oder Betreuung durch Fachpersonal, vereinbart wurden, werden diese gegen Entgelt erbracht. Die Höhe des Entgelts wird dabei in besonderen Vereinbarungen festgelegt, für die § 2 Abs.3 dieser Vereinbarung gilt. Falls keine pauschale und gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, behält sich HL Sound & Light das Recht vor, ein angemessenes Entgelt entsprechend dem Aufwand zu berechnen.
§ 11 Lieferung
- Der Miettermin wird unter Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung vereinbart. Sollte der Vermieter aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Miettermin nicht einhalten können, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
- Es ist dem Vermieter gestattet, die Mietgegenstände in Teilen zu liefern oder die Mietleistungen in Teilabschnitten zu erbringen.
- Sollte es aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten, zu einer Verzögerung oder Absage des Mietvertrags kommen, ist der Vermieter berechtigt, ohne Schadenersatzansprüche seitens des Mieters, vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung zu verschieben.
§ 12 Rückgabe der Mietsache
- Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Mietgeräte unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Die Kosten und das Risiko des Transports gehen zu Lasten des Mieters.
- Die Mietgegenstände müssen bei Rückgabe vollständig, in geordnetem Zustand und gereinigt sein sowie unter Beachtung der Bestimmungen in § 7, Abs. 2 zurückzugeben werden. Auch defektes Mietzubehör muss zurückgegeben werden. Der Mieter trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Rückgabe.
- Falls die Mietgeräte nicht rechtzeitig beim Vermieter eingehen und dadurch die ursprünglich vereinbarte Mietzeit überschritten wird, wird der Mietpreis entsprechend angepasst. Jeder angefangene Tag wird gemäß der aktuellen Preisliste mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Falls der Mieter die Mietgeräte verspätet zurückgibt, haftet er für alle daraus resultierenden Schäden und Kosten.
- Sollte die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden, ist der Mieter verpflichtet, unabhängig von weiteren Schadensersatzansprüchen des Vermieters, den vollen Mietpreis für die Zeit zu entrichten, die für die Instandhaltung erforderlich ist.
- Falls der Mieter auf die gemeinsame Bestandsaufnahme der Mietsache bei der Rückgabe verzichtet, akzeptiert er automatisch die von Vermieter durchgeführte Bestandsaufnahme.
- Nach Rückgabe der Mietsache behält sich der Vermieter das Recht vor, eine eingehende Überprüfung durchzuführen, um den Zustand der Mietsache zu bewerten und eventuelle Mängel festzustellen. Der Vermieter bestätigt mit der Rücknahme der Mietsache nicht automatisch, dass diese mängelfrei übergeben wurde. Diese Bestätigung erfolgt erst nach einer erfolgreichen Überprüfung innerhalb von vier Werktagen.
- Für die Reinigung verunreinigter Geräte und die Aufbereitung oder Lackierung von Geräten, die optische Schäden aufweisen (z. B. Kratzer in Lautsprechergehäusen), berechnen wir zusätzliche Kosten. Der Stundensatz für Reinigungsarbeiten beträgt dabei 30,00 EUR netto. Die Kosten für die Aufbereitung oder Lackierung von Geräten mit optischen Schäden werden gesondert berechnet.
§ 13 Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
- Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen gemäß § 2 in wirksamer Form getroffen wurden, ist die vollständige Vergütung ohne Abzüge oder Skonti zum vereinbarten Mietbeginn fällig und im Voraus zu entrichten. Im Falle einer Nichtzahlung behält sich HL Sound & Light das Recht vor, die Herausgabe der Mietgegenstände oder die Erbringung der Dienstleistungen zu verweigern.
- Maßgeblich für die Zahlung ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Geldeingangs, nicht der Zeitpunkt der Absendung. Dies gilt insbesondere auch im Falle von elektronischen Zahlungen.
- Im Falle einer vereinbarten Nicht-Vorauszahlung hat die Zahlung innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, sofern kein anderes Zahlungsziel auf der Rechnung angegeben wurde.
- Sofern die Mietdauer länger als 14 Tage beträgt, behält sich der Vermieter das Recht vor, Zwischenabrechnungen zu erstellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Es steht dem Vermieter frei, eine Kaution nach eigenem Ermessen vom Mieter zu fordern, selbst wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem Wert der vermieteten Anlage/Geräte und wird vom Vermieter festgelegt.
- Verzug tritt ein, wenn die fälligen Zahlungen nicht bis zum vereinbarten Termin beim Vermieter eingegangen sind, ohne dass dieser den Mieter nochmals ermahnen oder eine Frist setzen muss.
- Im Falle eines Zahlungsverzugs seitens des Mieters hat der Vermieter das Recht, die weitere Nutzung der Mietsache zu untersagen und die sofortige Rückgabe zu fordern. Wenn die Rechnungen mehr als 5 Tage überfällig sind, berechnet der Vermieter ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
- Es ist dem Mieter nicht gestattet, gegen die Forderungen des Vermieters aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 14 Verbrauchsmaterial / Handelsware
- Die Kosten für Verbrauchsmaterialien werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das Eigentum an den Verbrauchsmaterialien verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei HL Sound & Light.
§ 15 Schlussbestimmung
- Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehen, gilt als Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des Vermieters in Hannover, sofern nicht gesetzlich anders bestimmt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verhandlungssprache und Vertragssprache ist Deutsch.
- Sämtliche Vereinbarungen, die über diese Geschäftsbedingungen hinausgehen, bedürfen der Schriftform, um gültig zu sein. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.
HL Sound & Light, Erythropelstraße 57 A, 30519 Hannover; Allgemeine Geschäftsbedingungen / V1.1 – 15.03.2023